AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB des Fotografen-Handwerks(Bundesanzeiger Nr. 88 v. 15.05. 02 – Seite 10.436)

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nichtumgehend widersprochen wird.

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oderin welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronischeStehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)II. Urheberrecht1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde -jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderenVereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichtdie entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber desLichtbildes genannt zu werden.Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennungberechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderterVereinbarung.

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich dergesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- undMaterialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf dieEndpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalbvon 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fälligeRechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugangeiner Rechnung oder gleichwertigenZahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeitzugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibendie gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichenWeisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben,so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. DerFotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mitwesentlichen Vertragspflichten stehen, haftetder Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden ausder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicherVertragspflichten, die eroder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nurbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nachdrei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vorder Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen derHersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. DerAuftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

 

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen demFotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- undVerbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen dieEinwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt derAuftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekterechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach derAufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Auffor-derung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zweiWerktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräumedie Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewähltenLichtbilder innerhalb einer Woche nachZugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahrzurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann derFotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nichtzu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinemArchiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilderinnerhalb eines Monats nach Zugang beimAuftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendungzurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung inVerzug, kann der Fotografeine Blockierungsgebühr von 1(in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nichtentstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung derBilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten:eintausend) Euro für jedes Original und 200(in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggebernachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eineshöheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat,wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Istein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für dieWartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nichtder Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen keinSchaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit desAuftraggebers kann der Fotograf auchSchadensersatzansprüche geltend machen.

4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich,wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. DerFotograf haftet für Fristüberschreitung nurbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.VII. DatenschutzZum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten desAuftraggebers können gespeichert werden. Der Fotografverpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftragesbekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

VIII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf dervorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherungund Vervielfältigung, wenn dieses Rechtnicht ausdrücklich übertragen wurde.

 

IX. Bildbearbeitung 

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf dervorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstigeelektronische Manipulation einneues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sindMiturheber im Sinne des §8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name desFotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art vonDatenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichenWiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheberder Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremderLichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei,dieauf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischenArchiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichenDatenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet undin Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichenWiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- undHardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichenZustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfender vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nichtausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zuvereinbaren und gesondert zu vergüten.

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien undDaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorherigerEinwilligung des Fotografen verändert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Artund Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

XI. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnisist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nichtVerbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen desöffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Foto Ketelhohn

Bahnhofstr. 49
23843 Bad Oldesloe

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